Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma SKT GmbH
I. Anwendbarkeit
Bestellungen werden erst aufgrund unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Für sämtliche Liefergeschäfte gelten die folgenden Lieferungs- und Zahlungsbedingungen. Abweichende Vereinbarungen insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen, bedürfen unserer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung.
II. Zahlungen
- Die Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer und ab Werk ausschließlich Fracht, Zoll und Verpackung.
- Sollten zwischen Auftragsbestätigung und Lieferung unabwendbare Kostenerhöhungen eintreten, so sind wir berechtigt, einen entsprechend angeglichenen Preis zu verlangen.
- Bei Zahlungsverzug werden Verzugszinsen in Höhe von 2 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Landeszentralbank berechnet, der Nachweis eines geringeren Verzugsschaden ist zulässig. Bei Verzug des Bestellers sind wir berechtigt, weitere Lieferungen nur gegen Nachnahme vorzunehmen oder die Lieferung zurückzuhalten. Im kaufmännischen Geschäftsverkehr sind Aufrechnung oder Zurückbehaltung aufgrund unsererseits nicht anerkannten Gegenansprüche ausgeschlossen. Schecks und Wechsel werden nur erfüllungshalber angenommen, Wechsel jedoch nur nach vorheriger Vereinbarung.
- Zahlungen sind in Euro an den Lieferer, nicht aber den Vertreter oder dritte Personen zu leisten.
- Werden nachträglich Umstände bekannt, welche Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Bestellers rechtfertigen, so können wir sofortige Zahlungen aller noch vorhandenen Forderungen, unabhängig von deren Fälligkeit, verlangen.
III. Sicherungen
- Wir behalten uns das Eigentum an den gelieferten Waren bis zur vollständigen Tilgung aller uns aus Geschäftsverbindungen und dem Besteller zustehenden und noch entstehenden Forderungen, gleich aus welchem Rechtsgrund vor.
- Der Besteller ist zu einer Verarbeitung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren nur im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes berechtigt. Soweit durch die Verarbeitung das Eigentum an den Waren untergeht, überträgt der Besteller uns schon jetzt zur Sicherung der Ansprüche nach Abs. 1 das Eigentum an dem durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand. Der Besteller ist verpflichtet, den durch die Verarbeitung entstehenden Gegenstand für uns unentgeltlich zu bewahren.
- Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der unter Eigentumsvorbehalt stehenden Waren oder des aus der Verarbeitung entstehenden Gegenstandes nur im Rahmen eines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes ebenfalls unter Eigentumsvorbehalt – berechtigt. Der Besteller tritt uns schon jetzt eine ihm aus der Weiterveräußerung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern in Zusammenhang mit der Weiterveräußerung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten ab. Die abgetretenen Forderungen dienen der Sicherung aller Ansprüche nach Abs. 1. Der Besteller ist zum Einzug der uns abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, solange wir diese Ermächtigung nicht widerrufen haben.
- Kommt der Besteller mit seiner Zahlungspflicht uns gegenüber in Verzug oder verletzt er eine der sich aus dem vereinbarten Eigentumsvorbehalt ergebenen Pflichten, so wird die gesamte Restschuld sofort fällig. In diesen Fällen sind wir berechtigt, die Herausgabe der Ware zu verlangen und diese beim Besteller abzuholen.
- Wir verpflichten uns, das uns zustehende Eigentum an den Waren und an uns abgetretenen Forderungen auf schriftliches Verlangen des Bestellers an diesen zu übertragen, soweit deren Wert den Wert der uns insgesamt zustehenden Forderungen um 20 % übersteigt.
IV. Werkzeuge
- Für Werkzeuge (z. B. Formen) gelten die Bedingungen der kunststoffverarbeitenden Industrie in VIII und die sie ergänzenden „zusätzlichen Bedingungen zur Formenrechtsregelung“.
- Abweichende Vereinbarungen zwischen uns und dem Besteller müssen als Sonderregelung gekennzeichnet werden.
V. Schutzrechte
- Sofern wir Gegenstände nach Anweisungen, Zeichnungen, Modellen oder Mustern, die uns vom Besteller gegeben werden, zu liefern haben, übernimmt der Besteller uns gegenüber die Gewähr dafür, dass durch Herstellung und Lieferung der Gegenstände Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden.
- Sofern uns von einem Dritten unter Berufung auf eines dieser Schutzrecht die Herstellung und Lieferung von Gegenständen nach Absatz 1 untersagt wird, sind wir - ohne zur Prüfung der Rechtslage verpflichtet zu sein – unter Ausschluss aller Schadensersatzansprüche des Bestellers berechtigt, die Herstellung und Lieferung einzustellen und den Ersatz der aufgewendeten Kosten zu verlangen.
- Der Besteller verpflichtet sich, im Falle von Abs. 2 uns von Schadensersatzansprüchen unverzüglich freizustellen. Für alle unmittelbaren und mittelbaren Schäden, die aus der Verletzung und Geltendmachung etwaiger Schutzrechte überhaupt erwachsen, hat der Besteller auf unser Verlangen einen angemessenen Vorschuss zu zahlen.
- Eingesandte Muster oder Zeichnungen werden nur auf Wunsch zurückgesandt. Kommt ein Auftrag nicht zustande, so ist es uns erlaubt, Muster und Zeichnungen 3 Monate nach Abgabe des Angebots zu vernichten.
VI. Beistellungen
- Werden Materialien durch den Besteller geliefert, so ist er verpflichtet, sie uns frachtfrei mit einem Mengenzuschlag für etwaigen Ausschuss anzuliefern, und zwar rechtzeitig in einwandfreier Beschaffenheit und in solchen Mengen, dass uns eine ununterbrochene Verarbeitung möglich ist. Wir haben das beigestellte Material nicht zu prüfen.
- Bei nicht rechtzeitiger oder ungenügender Zulieferung ist der Besteller verpflichtet, dadurch erwachsene Mehrkosten zu vergüten. Wir behalten uns in solchen Fällen vor, die Herstellung zu unterbrechen und erst zu einem späteren Zeitpunkt wieder aufzunehmen.
VII. Lieferung
- Die Lieferfrist beginnt mit Zugang unserer Auftragsbestätigung, frühestens jedoch nach Eingang aller für die Ausführung des Auftrags erforderlichen Unterlagen, der vom Besteller zu beschaffenden Armierungsteile und der vereinbarten Anzahlung.
- Die im Angebot genannte Lieferfrist kann in der Regel bei sofortiger Bestellung eingehalten werden, genau wird sie aber erst in der Auftragsbestätigung bestimmt und ist in allen Fällen nur als annähernd zu betrachten. Wird ein vereinbarter Liefertermin um mehr als 2 Monate überschritten, ohne dass Versorgungsschwierigkeiten bei Material oder Produktionsschwierigkeiten eintreten (höhere Gewalt, Betriebsunterbrechung, Streik u. ä.), so ist der Besteller berechtigt, uns eine angemessene Nachfrist zu setzen, nach deren Ablauf der Besteller vom Vertrag zurücktreten kann. Nachfrist und Rücktrittserklärung bedürfen des Zugangs durch eingeschriebenen Brief. Die Rücktrittserklärung hat keinen Einfluss auf Vereinbarungen über vom Besteller zu fragende Werkzeugkosten.
- Schadensersatzansprüche wegen verspäteter Lieferung oder wegen Nichtlieferung können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bestehen und sind darüber hinaus ausgeschlossen.
- Teillieferungen sind zulässig. Wir behalten uns vor, die vorgesehene Liefermenge bis zu 10 % zu über- oder unterschreiten.
- Nimmt der Besteller die in Auftrag gegebene Stückzahl nicht voll ab, so sind wir berechtigt, wenn wir nicht auf Abnahme bestehen, einen angemessenen Mindermengenzuschlag zu erheben.
VIII. Gefahrübergang
- Die Gefahr geht in allen Fällen mit dem Verlassen der Ware von der Rampe des Lieferwerks auf den Besteller über. Frachtführer beauftragen wir nur auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
- Wir verpacken nach unserer Üblichkeit. Der Besteller kann bestimmte Verpackungsarten auf seine Kosten verlangen. Auf schriftliches Verlangen des Bestellers wird die Ware zu seinen Lasten gegen Bruch-, Transport- und Feuerschaden versichert.
IX. Haftung
- Beanstandungen sind unverzüglich schriftlich, spätestens innerhalb von 10 Tagen nach Eingang der Lieferung, und bei innerhalb der Rügefrist verborgenen Mängeln spätestens innerhalb von einer Woche nach Entdeckung des Mangels zu erheben. Bei Versäumung dieser Frist, ist die Geltendmachung von Ansprüchen aus mangelhafter Lieferung ausgeschlossen.
- Rügen bewirken keine Änderung der vereinbarten Zahlungsbedingungen.
- Wir leisten für erkennbare und verborgene Mängel oder das Fehlen zugesicherter Eigenschaften innerhalb von 6 Monaten nach dem Tag der Anlieferung ausschließlich in der Weise Gewähr, dass wir nach unserer Wahl unentgeltlich die Ware nachbessern oder mangelfreie Ware nachliefern oder Kaufpreis erlassen oder zurückerstatten. Etwa zu ersetzende Waren sind auf unser Verlangen und auf unsere Kosten zurückzusenden.
- Wir verwenden Materialien anerkannter Hersteller. Eine Prüfung des Materials ist uns dort nicht möglich, wo der Hersteller falsch liefert oder ohne unsere Kenntnis Materialveränderungen vornimmt. Für Mängel, die sich daraus ergeben, stehen wir in der Weise ein, dass wir dem Besteller auf Aufforderung unsere Ersatzansprüche gegen den Lieferer abtreten.
- Soweit wir bei Konstruktions- und Materialauswahl den Kunden beraten, geschieht dies stets nach bestem Wissen, jedoch unter Ausschluss jeder Haftung.
- Schadensersatzansprüche des Bestellers aus Vertragsverletzungen, auch vor- oder nachvertraglicher Art, durch uns oder unsere Bevollmächtigten oder Erfüllungsgehilfen können nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit bestehen, derartige Ansprüche aus unerlaubten Handlungen durch uns oder unsere Verrichtungsgehilfen setzen Vorsatz oder grobes Verschulden voraus, gegenüber Kaufleuten wird Schadensersatz nur für den unmittelbaren Schaden am Liefergegenstand geleistet. Die vorstehenden Ziffern regeln die möglichen Ansprüche des Bestellers abschließend. Weitergehende Ansprüche, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen. § 276 Abs. 2 BGB bleib unberührt.
X. Erfüllungsort und Gerichtsstand
- Erfüllungsort bzw. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, auch solche aus Scheck oder Wechsel, sind Heidelberg bzw. die für Heidelberg zuständigen Gerichte, wenn unsere Vertragspartner Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliche Sondervermögen sind; bei Lieferung ins Ausland gilt deutsches Recht.